Satzung

Satzung der Kriegsblindenstiftung Berlin Brandenburg

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Kriegsblindenstiftung Berlin Brandenburg“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zwecke der Stiftung sind

a) die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte
dazu gehört die Ausübung der wohlfahrtspflegerischen Dienste für insbesondere Kriegs-
blinde und deren Witwen ( gilt nur für Deutsche Staatsangehörige).

– bei Eintritt eines Pflegefalles,
– Hilfe bei der Unterbringung bei Eintritt eines Pflegefalles in geeigneten Pflegeeinrichtungen und die Förderung von Maßnahmen zur Integration und gesellschaftlichen Rehabilitation
– Unterstützung bei der Durchführung von Mobilitäts- und Rehabilitationslehrgängen zum Erhalt oder zur Verbesserung der Lebensqualität,
– Hilfe bei der Beschaffung von Hilfsmitteln zur besseren Bewältigung des Alltags.

Die Stiftung betreibt die Förderung in Ergänzung der behördlichen Fürsorge sowie Förderung der sozialen, kulturellen und materiellen Belange.

b) die Jugend- und Altenhilfe

dazu gehört die Förderung von pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit seelischen, körperlichen, geistigen und/oder sozialen Benachteiligungen oder Behinderungen, welche nicht durch andere staatliche Zuwendungen gefördert werden.

Bei der Altenhilfe soll die Förderung dazu beitragen, Schwierigkeiten , die durch das Alter entstehen, z.B. durch Altersblindheit oder Augenkrankheiten, zu verhüten, zu überwinden und alten Menschen die Möglichkeit zu geben, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (Teilhabe).

c) Wissenschaft und Forschung, Schwerpunkt liegt hier bei der Augenheilkunde
d) Mildtätige Zwecke

dazu gehört die Förderung und Unterstützung von Personen, die infolge körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder infolge einer materiellen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Zweck a) ist denen gegenüber b) und c) und d) vorrangig, solange diese Gruppe noch existiert, ersatzweise können auch Blinde und Sehbehinderte gefördert werden.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Möglich ist auch die direkte Einzelfallhilfe sowie die Umsetzung eigener Projekte. Eigene Projekte können beispielsweise sein:

– Aufklärung in Schulen zum Thema Kriegsopfer
– Museumspädagogische Zusammenarbeit mit dem Blindenmuseum Berlin
– Personelle Unterstützung in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie für Kriegsopfer, die sich in Deutschland aufhalten

(4) Der Stiftungszweck soll vornehmlich in Berlin und Brandenburg verwirklicht werden.

(5) Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke nachhaltig zu verwirklichen.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke, ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Ein Drittel des Stiftungskapitals ist Verbrauchskapital und ist innerhalb von 10 Jahren nach Gründung für den Stiftungszweck zu verwenden. Die exakte Höhe des Drittels bestimmt sich nach Veräußerung der Immobilie, Bismarckstr. 38/40, 14109 Berlin. Solange die in Satz 3 bezeichnete Immobilie nicht veräußert ist, sind die Aufwendungen für deren Unterhalt dem Vermögen der Stiftung zu entnehmen. Im
Übrigen ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, insbesondere zur Erfüllung des Ursprungszwecks des Stifters (Kriegsblindenfürsorgeverein Berlin Brandenburg e.V.), solange noch Kriegsblinde und Witwen/Witwer von Kriegsblinden in Berlin und Brandenburg existieren.

(2) Das Stiftungsvermögen kann in deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Anleihen angelegt werden. Außerdem in Immobilien und Investmentfonds/ Spezialfonds sowie sonstige Gesellschaftsbeteiligungen.

(3) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienen.

(4) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er wird aus bis zu 5 Personen gebildet.

Dem Gründungsvorstand gehören an:

a) Herr Lothar Hinke
b) Frau Brigitte Biessei

(2) So lange Lothar Hinke dem Vorstand angehört, hat er das Recht, die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu berufen und abzuberufen, wobei die Abberufung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist. Verzichtet er auf dieses Recht oder scheidet er aus dem Vorstand aus, geht dieses Recht auf Brigitte Biessei über, die es bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand ausüben kann. Verzichtet sie auf dieses Recht oder scheidet sie aus dem Vorstand aus, so werden die Mitglieder des Vorstands durch Zuwahl durch einstimmigen Beschluss ernannt.

Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist dann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Der Beschluss über die Abberufung, bei dem den Abzuberufenden kein Stimmrecht zusteht, kann nur mit Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder
gefasst werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbefristet.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat dieStellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese einzelvertretungsberechtigt. Im Falle eines mehrköpfigen Vorstandes vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam. Dies gilt nicht für den Gründungsvorstand.
Dessen Mitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des
Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine angemessene Vergütung. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Vorstand kann in Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§ 7 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den nach § 8 Abs. 2 StiftGBln erforderlichen Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers als Jahresbericht.

(4) Sofern der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert, kann der Vorstand eine Geschäftsführung für die Stiftung bestellen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein muss, jedoch sein kann. Die Geschäftsführung arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Wenn die Erträge der Stiftung dies zulassen, kann eine Vergütung erfolgen. Ansprüche auf Ersatz
von Auslagen bleiben davon unberührt. Die Höhe der Vergütung legt der Vorstand fest.

§ 8 Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligten Mitglieder des Vorstandes gefasst. Stimmenenthaltungen sind unzulässig.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur alle Vorstandsmitglieder einstimmig beschließen. Solche Beschlüsse sind zu fassen bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere wenn sich die Verhältnisse so ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks dem Vorstand nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Altenhilfe.

§ 9 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes ( StiftG Bln.)

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln. verpflichtet der Aufsichtsbehörde

1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Bestellurkunde, Annahme, bzw. Rücktritterklärungen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.

2. den nach § 7 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen, dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtbehörde zu beantragen.

14109 Berlin, den 03. März 2016

Genehmigung:

Mit Schreiben vom 09. März 2016 hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die vorstehende Satzung gemäß § 80 BGB i.V. mit § 2 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes rechtsfähig anerkannt. Az. Ki-0562.2-14/1